Aktuelles
Einladung zur Jahreshauptversammlung 06.03.2026
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgte bereits per Post oder Mail sowie im Aushang Schützenhaus.
Zum Bedürfnis
Zum 01.01.2026 endet die bisherige Übergangsregelung, WaffG §58 Abs. 21. Bescheinigungen über den Erhalt des Bedürfnisses.
Bei Anträgen für eine Bedürfnisbescheiningung sowie Anträge für das Grundkontigent Waffen sind die Vorgaben einzelnen Verbände zu beachten. Daher ist es erforderlich sich auf deren Homepage über die neusten Downloads zu informieren.
BDS: https://bds-lv5.de/
Antragsformulare könnt Ihr über die einzelnen Schießsportverbände als Download abrufen.
Die Vorgaben dazu richten sich für jeden Schießsportverband anders.
Nur Vollständig ausgefüllte Anträge (zweifache Ausfertigung) mit den erforderlichen nachweisen, Schießbuch werden vom Verein bearbeitet.
Gem. § 14 Abs. 4 WaffG ist das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten
Munition durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass das
Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit
einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum
betrieben hat (Regelmäßig) oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums
von jeweils 12 Monaten (Unregelmäßig) betrieben hat. Besitzt das Mitglied Lang- als auch Kurzwaffen,
so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen.